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Anerkennung der Zertifikate in der EU

Unser Unternehmen baut, repariert und wartet Kälteanlagen in Deutschland und anderen EU-Staaten. Nach einer regelmäßig durchgeführten Dichtheitsprüfung am Standort Polen wurde die Prüfung durch die polnische Behörde nicht anerkannt. Wie kann eine Anerkennung erwirkt werden?


Zur Dichtheitsprüfung ist ein persönliches Zertifikat für die ausführende Person nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, Artikel 3 (Kategorie I, II oder IV) nötig. Dieses Zertifikat muss gemäß Artikel 10 der F-Gase-Verordnung von den Mitgliedsstaaten der EU anerkannt werden. Von polnischen Behörden (Urząd Dozoru Technicznego - Amt für technische Inspektion) wird eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Zertifikates verlangt.

Die Dokumentation (Eintrag im Anlagenlogbuch) erfolgt ebenfalls in der Landessprache. Vorlagen zur Dokumentation können im Internet unter den Schlagwörtern protokół z kontroli szczelności (Dichtheitsprüfbericht) oder kontrola szczelności f gazy (Dichtheitsprüfung F Gase) recherchiert werden.

Gemäß Verordnung (EG) 1516/2007[1] müssen elektronische Lecksuchgeräte für fluorierte Kältemittel über eine Nachweisempfindlichkeit von mindestens 5 g/a Kältemittel verfügen. Dies impliziert eine zulässige Leckagerate von 5 g/a je Verbindungstelle. In Deutschland kann zusätzlich das VDMA-Einheitsblatt 24243 zur Anwendung kommen. Darin ist explizit eine zulässige Leckagerate von 5 g/a je Verbindungsstelle niedergeschrieben.

Über die EU-weit gültigen Verordnungen hinaus gilt in Deutschland in diesem Kontext die Chemikalien-Klimaschutzverordnung[2]. Nach dieser Verordnung darf die Summe der Einzelleckageraten den spezifischen Kältemittelverlust (abhängig von Füllmenge und Baujahr etc.) nicht überschreiten. Außerdem müssen nach dieser Verordnung auch mobile Anlagen mit einem Füllgewicht ab 3 kg jährlich auf Dichtheit geprüft werden.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob andere EU-Mitgliedsstaaten ebenfalls nationale Vorschriften erlassen haben, die das EU-Recht in Bezug auf die Dichtheit von Kälteanlagen verschärfen. Nationale Vorschriften müssen beachtet werden.

Bezüglich zulässiger Grenzwerte kann auch die DIN EN 378 zur Anwendung kommen, die EU-weit gilt. Die in dieser Norm festgelegten maximalen Leckraten sind von mehreren Parametern, wie GWP-Wert des Kältemittels, Anlagenfüllmenge etc., abhängig.


[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 1516/2007 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2007

zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten

[2] Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase vom 2. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 27 S. 1139) zuletzt geändert am 14.2.2017