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Irreführende Werbung für Split-Klimaanlagen aus dem Baumarkt


Innerhalb unserer Branche ist es klar: Vorgefüllte Split-Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen – auch wenn sie einen Schnellverschluss haben- nur durch zertifizierte Unternehmen installiert und gewartet werden. In diesem Sinne urteilte jetzt auch ein Gericht. Das Landgericht Dortmund hat es dem Betreiber eines Baumarktes untersagt, vorbefüllte „Split-Klimaanlagen“ anzubieten, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass solche Anlagen ausschließlich durch einen Fachbetrieb (zertifiziertes Unternehmen) eingebaut werden dürfen (LG Dortmund, Urteil vom 23.05.2022, Az.: 13 O 15/21, nicht rechtskräftig).

Die Beklagte hat in Ihrem Onlineshop Split- Klimaanlagen angeboten, die mit dem Kältemittel R32 vorbefüllt sind und deren Innen- und Außengeräte bei der Installation über ein Kupferrohr verbunden werden.

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, argumentierte, dass solche Split-Klimaanlagen nur dann im Handel angeboten werden dürfen, wenn dabei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Installation der Klimaanlage ausschließlich durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden darf. Diese Pflicht folgt unmittelbar aus Art. 11 Abs. 5 der F-Gase-Verordnung (VO (EU) Nr. 517/2014). Demnach dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird.

Das Gericht folgte dieser Auffassung. Zunächst stellte es fest, dass eine mit dem Kältemittel R32 vorbefüllte Split-Klimaanlage eine Einrichtung im Sinne der F-Gase-Verordnung ist.

Aus Sicht der Kammer ist der Hinweis auf die Pflicht zur Montage durch einen Fachbetrieb derart wesentlich, dass das Weglassen der Information eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG[1] darstellt.

Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Angebot aus dem Online-Shop eines Baumarktes handelt, ist davon auszugehen, dass mit dem Angebot Endverbraucher angesprochen werden, die in der Regel das Produkte selbst installieren wollen. Wenn aber ohnehin die Installation durch ein Fachunternehmen erforderlich ist, wäre für einen Verbraucher zu überlegen, sich auch das Klimagerät durch das Fachunternehmen anbieten zu lassen, um z.B. die Gewährleistung für Gerät und Montage „in einer Hand“ zu wissen. Von der Einholung eines solchen "Komplettangebots" wird der Kunde aber möglicherweise abgehalten, wenn er nicht weiß, dass die Installation zwingend durch ein Fachunternehmen zu erfolgen hat.

Die vorgenannte Information ist auch von Bedeutung für den Vergleich von Angeboten. Der Umstand, dass das Klimagerät verglichen mit anderen zwar günstiger ist, dass aber der Preisvorteil teilweise dadurch wieder entfällt, dass ein Fachunternehmen mit der Installation zu beauftragen ist, ist eine wichtige Information für die Kauf- und Investitionsentscheidung.

Die Beklagte wurde verurteilt, es, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in Deutschland den Verkauf von Split-Klimaanlagen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorgefüllt sind, zu bewerben, ohne dabei deutlich und unmissverständlich bereits im Rahmen der Verkaufswerbung darauf hinzuweisen, dass die Installation der Klimaanlage nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden darf. Ansonsten droht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.


[1] Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb -Gesetz vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414)