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Druckbehälterkategorie

Wir planen zurzeit eine Anlage mit dem Kältemittel R513A (Fluidgruppe 2). Nun sind wir unsicher, wie der Filtertrockner nach Druckgeräterichtlinie zu bewerten ist. In welche Kategorie ist ein Druckbehälter für Gase der Fluidgruppe 2 mit einem Fassungsvermögen von 3,125 Liter und einem Druck von 16 bar Überdruck einzustufen? Muss dieser Druckbehälter nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft wer­den?


Der von ihnen beschriebene Druckbehälter fällt unter die Richtlinie[1] 2014/68/EU über Druckgeräte (DGRL). Um die entsprechende Kategorie des Behälters bestimmen zu können, benötigt man folgende Informationen:

  • maximal zulässiger Druck PS;
  • maßgebliches (netto) Volumen des Behälters;
  • die Fluidgruppe (1 oder 2);
  • Aggregatzustand (gasförmig/flüssig)

In Artikel 4 der Druckgeräterichtlinie wird das entsprechende Diagramm für die Bestimmung der Kate­gorie aus den neun Konformitätsbewertungsdiagrammen[2] ausgewählt. Das passende Diagramm wird mit folgenden Randbedingungen ermittelt:

  • Behälter oder Rohrleitung;
  • Gas oder Flüssigkeit;

 

Diagramm 2

 
 
 
  • Fluidgruppe 1 oder 2

Im beschriebenen Fall ist Diagramm 2 anzuwenden, welches für Behälter mit gasförmigen Stoffen der Fluidgruppe 2 gilt.


Bei einem maximal zulässigen Druck PS von 16 bar und einem Volumen von 3,125 Litern ergibt sich ein Druck-Volumen-Produkt (PS x V) von 50 bar x Liter. Der ermittelte Wert liegt damit nicht über 50 bar x Liter. Somit trifft im beschriebenen Fall Artikel 4 Absatz 3 der DGRL zu.

Aus der Definition der DGRL:

Art. 4 Abs. 3 à Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte […] erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis[3] ausgelegt und her­gestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen.

Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen die […] genannte CE-Kennzeichnung unbeschadet der sons­tigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gel­ten, nicht tragen.

Somit unterliegt der Behälter keiner Kategorie nach Druckgeräterichtlinie und ist nur nach der „guten Ingenieurspraxis“ herzustellen. Für diesen Druckbehälter gibt es keine CE-Kennzeichnung und keine Konformitätserklärung.

Wie sieht nun die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus?

Laut Betriebssicherheitsverordnung müssen überwachungsbedürftige Anlagen (§15) vor der Inbetrieb­nahme entweder durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine befähigte Person (bP) geprüft werden.

In der BetrSichV wird im Anhang 2 Abschnitt 4 „Druckanlagen“ der Anwendungsbereich wie folgt be­schrieben:

1. Anwendungsbereich und Ziel

Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wie­derkehrende Prüfungen[…].

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
……
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen

…….

Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten
a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU […], mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
……..

Da der von ihnen beschriebene Druckbehälter in Art. 4 Abs. 3 der Druckgeräterichtlinie fällt, gibt es nach der Betriebssicherheitsverordnung (§15 im Zusammenhang mit Anhang 2 Abschnitt 4) weder eine Pflicht zur Prüfung vor der Inbetriebnahme, noch die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung.


[1] Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt

[2] Richtlinie 2014/68/EU à Anhang II „Konformitätsbewertungsdiagramme“

[3] "gute Ingenieurpraxis" bedeutet, dass diese Druckgeräte unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die ihre Sicherheit beeinflussen, entworfen worden sind. Außerdem wird das Gerät so gefertigt, überprüft und mit Benutzungsanweisungen ausgeliefert, dass, wenn es unter - vernünftigerweise - vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, seine Sicherheit während seiner vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist. Der Hersteller ist verantwortlich für die Einhaltung der guten Ingenieurpraxis.