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Einkauf von Kältemitteln für mobile Anlagen

Gemäß Chemikalienklimaschutzverordnung ist der Einkauf von Kältemitteln durch ein Unternehmen nur möglich, wenn eine Unternehmenszertifizierung vorliegt. Es sind in §1 aber auch Einschränkungen beispielsweise für Schiffe und Flugzeuge aufgeführt.   Heißt das, dass für Kältemittel, die für eine Einrichtung auf einem Schiff verwendet werden, keine Nachweise benötigt werden und dass jeder Kältemittel beziehen und dieses verwenden darf?


Sofern das Schiff unter europäischer Flagge fährt, gelten die normalen Bestimmungen für mobile Ein­richtungen.

Dabei muss angemerkt werden, dass sich die DVO 2015/2067 (Sachkunde für die Zertifizierung) nur auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern bezieht.

Für mobile Anlagen ist außer bei Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern generell ein absolviertes Trainingsprogramm nach Artikel 3 (2) der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 ausreichend. Eine Unternehmenszertifizierung ist ebenfalls nicht gefordert.

Die FAQ des UBA[1] sagen dazu:

„Welche Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) werden für den Verkauf fluorierter Treib­hausgase benötigt?

Personen und Werkstätten, die KFZ-Klimaanlagen bzw. mobile Anlagen, die keine Kühllast­kraftfahrzeuge und -anhänger sind, installieren, warten, instandhalten oder reparieren, benö­tigen hierfür kein Zertifikat/ Sachkundebescheinigung (weder als Personal, noch als Unterneh­men). Lediglich für die Rückgewinnung benötigen Personen eine Sachkundebescheinigung (Trainingsbescheinigung). Der Gashändler darf also fluorierte Treibhausgase an Personen und Werkstätten liefern, die KFZ-Klimaanlagen installieren, warten, instandhalten oder reparieren, auch wenn diese nicht sachkundig sind.

Im Gegensatz dazu ist der Verkauf an Personen und Unternehmen, die Installation, Wartung und Reparatur an Transportkälteanlagen im Sinne von Art. 2 Nr. 26 und Nr. 27 (Kühllastkraft­fahrzeuge und Kühlanhänger) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durchführen, nur zulässig, wenn der Käufer ein entsprechendes Personalzertifikat vorweist.“

Damit können Kältemittel, die für die Instandhaltung von mobilen Einrichtungen auf Schiffen benötigt werden, tatsächlich ohne Unternehmenszertifizierung eingekauft werden.

Auch die Dokumentation der benötigten Kältemittelmengen ist in diesem Fall nicht notwendig. Da die mobilen Anlagen nicht unter die Pflicht der regelmäßigen Dichtheitskontrollen nach Artikel 4 der F-Gase-Verordnung fallen, muss auch kein Betriebshandbuch geführt werden.

Ein Sonderfall hierzu gilt allerdings in Deutschland. Gemäß § 3 Abs. 2 ChemKlimaschutzV müssen mo­bile Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen, die mindestens 3 kg fluorierte Treibhausgase enthalten und deren regelmäßiger Standort in Deutschland liegt, einmal alle 12 Monate auf Dichtheit geprüft werden. Über die Dichtheitsprüfung hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind.


[1]www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/haeufig-gestellte-fragen-zur-f-gas-verordnung/abschnitt-4-zertifizierung