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In welcher Form dürfen wir noch R404A verwenden?

Von unserem Kältemittelgroßhändler können wir das Kältemittel R404A nur noch in aufgearbeiteter Form beziehen. Nun wurden wir durch die Aussage unseres Großhändlers verunsichert, dass die Verwendung von wiederaufbereitetem R404A als Kältemittel nur für die Wartung und Instandhaltung von Anlagen mit Füllmengen unter 10 kg erlaubt sei. Ist diese Information korrekt?


Nein, diese Aussage ist nicht korrekt, hier ist sicherlich ein Missverständnis aufgetreten. In Artikel 13 der F-Gase-Verordnung ist geregelt, dass seit 1. Januar 2020 die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr verboten ist.  Ausnahmen von dieser Regelung gelten bis zum 1. Januar 2030 für aufgearbeitete und für recycelte fluorierte Treibhausgase. Das von Ihnen erwähnte Kältemittel R 404A hat einen GWP-Wert von 3922 und fällt damit unter die Regelung aus Artikel 13. Das Verbot R404A als Frischware zu verwenden, gilt allerdings nur für Anlagen mit Füllmengen ab 40 t CO2-Äquivalent, was etwa 10 kg Kältemittel entspricht. Für kleinere Anlagen dürfte tatsächlich auch R404A als Frischware eingesetzt werden, wenn es noch erhältlich wäre. Für Anlagen mit Füllmengen über 10 kg darf dagegen seit 2020  kein ungebrauchtes R404A verwendet werden. Hier besteht bis Ende 2029 die Möglichkeit aufgearbeitetes Kältemittel einzusetzen. Diese gebrauchten Kältemittel wurden in einem spezialisierten Unternehmen aufbereitet und gereinigt, so dass sie die gleiche Qualität wie Frischware aufweisen. Aufbereitetes Kältemittel kann über den Handel bezogen werden.