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Förderung für CO2-Kälteanlagen

Ein Kunde von uns, der Inhaber eines kleinen Supermarktes, denkt über einen Ersatz seiner alten Kälteanlage durch eine neue CO2-Anlage nach. Da es sich um eine große Investition handelt kam die Frage auf, ob diese Anlage gefördert werden kann.


Im beschriebenen Fall ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Neubau der Anlage im Rahmen der BAFA-Richtlinie zur Förderung energieeffizienter Kälte- und Klimaanlagen[1] gefördert werden kann. Gefördert werden stationäre Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln be­trieben werden, wenn
  1. diese neu errichtet bzw. neu installiert werden oder

  2. die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt.

    Die Förderung von stationären Kälte- und Klimaanlagen umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:

  1. Flüssigkeitskühlsätze mit den Kältemitteln der Sicherheitsklasse A3: Propan (R-290), Propen (R-1270), Isobutan (R-600a)

  2. Flüssigkeitskühlsätze mit Kältemitteln der Sicherheitsklasse B2(L): Ammoniak (R-717), Ge­misch aus Ammoniak und Dimethylether (R-723),

  3. Andere Kälteerzeuger wie Adiabate Verdunstungskühlanlagen, Tiefkühlstufen mit R-744 in Kombination mit Flüssigkeitskühlsätzen gemäß a) oder b), Booster-Supermarkt- und Gewer­bekälteanlagen mit R-744, Turboverdichter mit R-718, Ab- und Adsorptionsanlagen, Vakuum­eiserzeuger (Turboverdichter) mit Nebenantrieben sowie Wärmeübertrager und Pumpe

  4. Komponenten und Systeme wie Luftkühler, adiabate Rückkühler (Hybridkühler), Rückkühler für flüssigkeitsgekühlte Anlagen, eigenständige Wärmepumpe mit nicht-halogeniertem Kälte­mittel zur Abwärmenutzung der Kälteanlage(n), Kühlmöbel für Supermarkt-Kälteanlagen, Kühlsolekreisläufe, Systeme für Freikühlbetrieb

  5. Speicher für Wärme und Kälte

  6. Ausführungsplanung zur sachgerechten Auslegung einer Anlage sowie der funktionsgerech­ten Integration Kältetechnik in die Anlagentechnik

  7. Kombination einer geförderten Kälte- oder Klimaanlage mit Anlagen zur Erzeugung von rege­nerativen Energien (Elektroenergie und Wärme) - Kombinationsbonus.

    Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind unter anderem Unternehmen, gemeinnützige Organi­sationen, Kommunen, Schulen und Krankenhäuser. Nicht antragsberechtigt sind u.a. Bundesländer und deren Einrichtungen sowie Privatpersonen.

    Über die Einzelheiten zu den Konditionen und die mögliche Förderhöhe können Sie sich auf der Inter­netseite der BAFA www.bafa.de informieren.

    Wichtig zur Antragstellung: Der Antrag für die Förderung ist unbedingt vor dem Vorhabenbeginn zu stellen, es dürfen vor dem Zuwendungsbescheid lediglich Planungsleistungen durchgeführt werden. Die förderfähige Ausführungsplanung darf erst beauftragt werden, wenn der Bewilligungsbescheid für die Förderung vorliegt.


[1] Richtlinie zur Förderung von  Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln  in stationären und Fahrzeug-Anwendungen  im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative  (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 19. Dezember 2018 - BAnz AT 31.01.2019 B2