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Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Ich möchte eine Weiterbildung zum Techniker oder Meister in Vollzeitform absolvieren. Kann ich in diesem Fall auch die Fahrtkosten zur Schule steuerlich geltend machen?


Für Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können die Fahrten neuerdings sogar in voller Höhe (wie Dienstreisen) als Werbungskosten abgezogen werden. Bekanntlich sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof bislang auch Bildungseinrichtungen angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur beschränkt abzugsfähig. Dies hat sich nach zwei Urteilen vom 9. Februar 2012 geändert. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat.