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Arbeitseinsatz an gesetzlichen Feiertagen

Wir sind ein Kälte-Klima-Fachbetrieb. Einer unserer Monteure musste am 1. Mai, einem gesetzlichen Feiertag, zu einem Kunden fahren, um eine Störung zu beheben. Wie ist dieser Feiertagseinsatz zu vergüten?


Für gesetzliche Feiertage besteht nach Entgeltfortzahlungsgesetz eine Lohnfortzahlungspflicht. Ist an solchen Tagen ein Arbeitseinsatz erforderlich, so ist für die Arbeitszeit ein Ersatzruhe­tag vorzusehen. Arbeitszeitgesetz § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag für die Arbeit an einem Feiertag existiert nicht.   Der Ersatzruhetag kann entfallen, wenn dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebs­vereinbarung festgelegt wurde. In der Regel ist das mit einer Zahlung von Feiertagszu­schlägen verbunden. Feiertagszuschläge sind nicht im Arbeitszeitgesetz festgelegt, daher ist ein Arbeitgeber nicht notwendigerweise dazu verpflichtet. Da in Ihrem Gebiet keine tarifvertragliche Regelung existiert, muss in diesem Fall die Betriebsvereinbarung angewendet werden. Übliche Zuschläge bewegen sich zwischen 25 % und 150 %. Sinnvoll ist es natürlich, schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages entsprechende Vereinbarungen mit den Mitarbeitern zu treffen.