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Europäischer Zahlungsverkehr wird weiter vereinheitlicht

Wir müssen für unsere Firma ein neues Geschäftspapier drucken lassen. Häufig sieht man bei der Angabe der Bankverbindung die langen BIC und IBAN-Nummern. Ist die Angabe dieser Nummern wirklich erforderlich, oder reicht es aus, diese bei Auslandsgeschäften zu ergänzen?


Zum 1. Februar 2014 tritt eine weitere Stufe zur Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs (SEPA) in Kraft. Falls dies noch nicht erfolgt ist, sollten Sie Ihre Hausbank kontaktieren und sich auf die Änderungen vorbereiten. Die wichtigste Änderung: Die seit 2008 mögliche, aber bisher nur im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr gebräuchliche, SEPA-Überweisung mit den internationalen Kennziffern IBAN und BIC wird für Unternehmen Pflicht. Das heißt, Betriebe müssen diese Daten bei ihren Geschäftspartnern abfragen und auch die eigenen IBAN und BIC in die Geschäftspapiere/Briefbögen aufnehmen. Die Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl ist dann nicht mehr ausreichend. Ebenso entfällt die Einzugsermächtigung. Sie wird durch die SEPA-Lastschrift ersetzt, die es wahlweise als Basislastschrift oder als Firmenlastschrift für Zahlungen zwischen Unternehmen gibt. Die SEPA-Lastschrift muss gewissen Formvorschriften genügen. So muss die Ermächtigung zum Einzug immer schriftlich mit Datum und Unterschrift des Zahlers vorliegen. Zudem benötigen die Betriebe, die die SEPA-Lastschrift nutzen wollen, eine Gläubiger-Identifikationsnummer die bei der Deutschen Bundesbank kostenlos beantragt werden kann.  Betriebe müssen auf jeden Fall prüfen, ob alte Einzugsermächtigungen ihrer Kunden weiterverwendet werden können. www.sepadeutschland.de