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Neue Pauschalen für Reisekostenabrechnungen

Zum 1. Januar 2014 traten bezüglich des steuerlichen Reisekostenrechts Änderungen in Kraft.


Wenn Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit unterwegs sind, können steuerfrei Verpflegungspauschalen gezahlt werden. Diese Pauschalen haben sich für das Inland geändert. Für Tätigkeiten im Ausland veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen jährlich eine Liste der Pauschalen für die einzelnen Reisländer.   Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von zu Hause und von der ersten Tätigkeitsstätte von mehr als acht Stunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro berücksichtigt werden.
Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten im Inland kann für volle Tage (24-stündige Abwesenheit) eine Pauschale von 24 Euro steuerfrei ersetzt werden. Für den An- und Abreisetag mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann (unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit) eine Pauschale von jeweils zwölf Euro vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Bei der Überlassung von Mahlzeiten an den Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ist die Verpflegungspauschale zu kürzen. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 Prozent (4,80 Euro) und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent der Verpflegungspauschale (9,60 Euro). Bei Vollverpflegung entfällt demzufolge die Verpflegungspauschale. Weitere Informationen: www.bundesfinanzministerium.de