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Tachografenpflicht

Wir wollen für unseren Betrieb einen Transporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen anschaffen. Wird für dieses Fahrzeug ein Fahrtenschreiber benötigt?


Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 Tonnen sind Fahrzeughalter und Fahrer verpflichtet Aufzeichnungen über die Nutzung zu führen. Das hat das Europäische Parlament in einer überarbeiteten Verordnung zur Tachografenpflicht[1] festgelegt. Damit wurde allerdings keine direkte Verschärfung der Tachografenpflicht beschlossen, denn auch nach der alten Verordnung mussten Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein. Die neue EU-Verordnung findet ab 2. März 2016 Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Einbau eines digitalen Fahrtenschreibers sind Handwerkerfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen, sofern diese sich in einem Radius von 100 km um den Unternehmenssitz bewegen. Somit muss Ihr Fahrzeug mit einem sogenannten Tachographen ausgestattet sein, wenn Ihre Kunden weiter als 100 km von Ihrem Betrieb entfernt sind. Ein fehlendes Aufzeichnungsgerät würde somit die Nutzungsmöglichkeiten für das Fahrzeug stark einschränken. Die Forderung des deutschen Handwerks nach einer generellen Befreiung von der Tachographenpflicht konnte sich leider nicht durchsetzen. Berücksichtigt werden sollte in diesem Zusammenhang, dass neuere PKW-Führerscheine nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5t gelten.
[1] VERORDNUNG (EU) Nr. 165/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr