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Neue Fristen für die Dichtheitskontrollen

Welche Änderungen gelten ab 1.1.2015 bezüglich der Dichtheitskontrolle an Kälteanlagen?


Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 517/2014 am 1.1.2015 richtet sich die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen nicht mehr nach der Füllmenge, sondern nach dem CO2-Äquivalent der Einrichtung, d. h. das Füllgewicht wird mit dem GWP-Wert des Kältemittels multipliziert. Die Fristen müssen daher neu berechnet und angepasst werden. Da das zunächst kompliziert erscheint, stellen wir Ihnen als Hilfsmittel eine Tabelle mit den Grenzwerten für verschiedene Kältemittel zur Verfügung. (www.bfs-kaelte-klima.de/download/merkblaetter/Kaeltemittelgrenzen.pdf)

Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen gelten die folgenden Abstände:
Füllmenge GWP-gewichtet

Häufigkeit ohne Leckageerken-nungssystem

Häufigkeit mit Leckageerken-nungssystem

a) ab 5 und un­ter 50 Tonnen

alle 12 Monate

alle 24 Monate

b) ab 50 und un­ter 500 Tonnen

alle 6 Monate

alle 12 Monate

c) ab 500 Tonnen

alle 3 Monate

alle 6 Monate

Die Kontrollen werden durch zertifizierte Personen durchgeführt.

Für hermetisch geschlossene Einrichtungen, die als solche gekennzeichnet sind, werden die Dichtheitskontrollen erst ab einer Füllmenge von zehn Tonnen CO2-Äquivalent gefordert.

Für Einrichtungen, die weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase enthalten (bzw. hermetisch geschlossene Einrichtungen mit weniger als 6 kg), deren CO2-Äquivalent aber 5 Tonnen (bzw. 10 Tonnen bei hermetischen Einrichtungen) erreicht, gilt eine Übergangsfrist für die Dichtheitsprüfung bis zum 31. Dezember 2016.

Beispiel: Eine Kälteanlage mit einer Kältemittelfüllmenge von 2 kg R404A (GWP = 3920) musste nach der derzeitigen Regelung keiner Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Da die Anlage fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 7,84 Tonnen CO2-Äquivalent enhält, unterliegt sie nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 517/2014 der Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle. Dies gilt allerdings erst ab dem Jahr 2017.

Für alle anderen Anlagen gelten die geänderten Prüffristen ab 1.1.2015. Ausgangspunkt.