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08.07.2025

Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

Ein Kunde hat im Internet Kältemittel eingekauft und erwartet nun von unserem Kälte-Klima-Fachbetrieb, dass wir dieses in die Anlage einfüllen. Ist das ratsam bzw. dürfen wir das überhaupt?


Es ist nicht empfehlenswert, die Wartung mit diesem Kältemittel durchzuführen. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem das Kältemittel an ein nicht zertifiziertes Unternehmen bzw. eine nicht zertifizierte natürliche Person verkauft wurde. Also kann man nicht davon ausgehen, dass es sich um einen seriösen Verkäufer handelt. Daraus ergibt sich als weiteres Problem, dass das Kältemittel aus dem Internet häufig nicht die nötige Reinheit besitzt bis hin zu Fällen, bei denen der Behälters einen ganz anderen Stoff enthielt („gefälschtes“ Kälte­mittel). Bei Schäden an der Anlage könnte dies Gewährleistungsprobleme nach sich ziehen.

Zu guter Letzt darf der illegale Kältemittelhandel nicht unterstützt werden. Offensichtlich werden fluorierte Treibhausgase und Erzeugnisse, die diese enthalten, in erheblichem Umfang unter Verstoß gegen die Anforderungen der EU-F-Gas-Verordnung illegal in Verkehr ge­bracht. Dieser illegale Handel unterläuft das Quotensystem der EU-F-Gas-Verordnung. Es werden mehr HFKW auf den Markt gebracht, als nach der Verordnung vorgesehen ist und das Erreichen der europäischen Klimaschutzziele wird letztlich gefährdet.

Um dies zu unterbinden, ist am 1. August 2021 das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen in Kraft[1] getreten. Es untersagt unter anderem den Weiterverkauf und die Verwendung von HFKW sowie von entsprechenden Erzeugnissen und Einrichtungen, die nicht gesetzeskonform in Verkehr gebracht wurden

Fluorierte Treibhausgase die illegal, das heißt außerhalb der Quote, importiert wurden, dürfen nicht weiterverkauft oder gekauft werden. Die zuständige Behörde soll die Verwendung untersagen und kann die Vernichtung des Stoffes anordnen.

In Ergänzung dazu wurde eine Begleitdokumentation eingeführt, die Angaben im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des erstmaligen Inverkehrbringens enthält. Wer als Hersteller oder Einführer fluorierte Treibhausgase an Dritte abgibt, hat dem Käufer bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit folgenden Daten zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift des Herstellers oder Einführers
  2. eine Bestätigung, dass für die gelieferten Stoffe eine Quote vorliegt (bzw. eine Begründung dafür, dass keine Quote notwendig ist)
  3. Identifikationsmerkmale, die eine eindeutige Zuordnung der Stoffe, Gemische oder Behälter zu der Erklärung ermöglichen

 

Innerhalb der Lieferkette muss jeder, der die F-Gase weiterverkauft, auch entsprechenden Angaben weitergeben. Dabei sind der eigene Name und die Angaben nach Punkt 2 und 3 zu übermitteln. Da­mit bleibt der Verlauf der Lieferkette gegenüber dem Abnehmer vertraulich. In Verbindung mit den Aufbewahrungspflichten aller Beteiligten wird den Behörden jedoch die Möglichkeit eröffnet, sie im Bedarfsfall nachzuverfolgen.

Wenn Sie also tatsächlich in Erwägung ziehen, das Kältemittel aus dem Internet zu verwenden, sollten Sie in jedem Fall die Herkunft klären und sich belegen lassen, dass das Kältemittel legal, also innerhalb der Quote, importiert worden ist.

 


[1] Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhaugasen Vom 3. Juni 2021 (BGBl. I Nr. 289 S. 1479)