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Elektrotechnische Arbeiten in der Kältetechnik

Ein langjähriger Kunde fordert plötzlich von unseren Gesellen einen Nachweis, der bescheinigt, dass unsere Gesellen sogenannte „elektrotechnisch unterwiesene Personen“ sind.   Eigentlich sollte das selbstverständlich sein, unser Berufsbild beinhaltet schließlich elektrotechnische Arbeiten, denn anders ist unser Beruf nicht ausübbar. Wir benötigen einen offiziellen Text, aus dem hervorgeht, dass Kälteanlagenbauer und Mechatroniker für Kälte- und Klimatechnik mit dem erfolgreichen Ablegen der Gesellenprüfung die Berechtigung haben, an Kälte- und Klimaanlagen elektrotechnische Arbeiten durchzuführen.


Die Qualifikation eines Mechatronikers für Kältetechnik geht sogar weit über die einer elektrotechnisch unterwiesenen Person hinaus.

In der Verbändevereinbarung zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und dem Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) wird seitens des ZVEH seit 2011 anerkannt, dass  Mechatroniker für Kältetechnik / Kälteanlagenbauer aufgrund ihrer Ausbildung die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Elektrofachkraft besitzen.

Die Qualifikationsvoraussetzungen beziehen sich laut Verbändevereinbarung auf die Errichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Gebrauchs- und Arbeitsgeräten im Bereich der Kälte- und Klimatechnik.

Der Unternehmer trägt die Verantwortung dafür, dass der benannte Beschäftigte tatsächlich über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und dass die Kenntnisse auch auf dem aktuellen Stand sind. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der „Verantwortlichen Elektrofachkraft“ (VEFK) des Betriebes oder Betriebsteiles. In Abhängigkeit von den vorhandenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen wird der Beschäftigte zur Elektrofachkraft bestellt.

Dabei ist zu beachten, dass der Kälteanlagenbauer/Mechatroniker für Kältetechnik keine Elektrofachkraft für Arbeiten an der Gebäudeinstallation (z.B. Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung des Anschlusspunktes an das Niederspannungsnetz) ist.

Der Anschluss von Kälte- und Klimaanlagen an eine geeignete Unterverteilung sowie die elektrische Inbetriebnahme der Anlagen sind Tätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Um diese Tätigkeiten rechtssicher ausführen zu dürfen, ist eine entsprechende Ausübungsberechtigung erforderlich. Gemäß der Verbändevereinbarung zwischen ZVEH und BIV erhält ein Kälteanlagenbauermeister mit dem Nachweis der notwendigen Sachkunde nach § 7a HwO die Eintragung in die Handwerksrolle für Teiltätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Die Ausübungsberechtigung ist beschränkt auf die wesentliche Tätigkeit der Errichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Gebrauchs- und Arbeitsgeräten der Kälte- und Klimatechnik.

Diese Geräte dürfen an eine im Gebäude bereitgestellte und für die Geräte geeignete Verteilung angeschlossen, geprüft und in Betrieb genommen werden.

Bei der Ausübung elektrotechnischer Tätigkeiten sind gegebenenfalls die Forderungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und des Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Der Anschluss von Geräten zur Heizung und Klimatisierung ist anmelde- und zustimmungspflichtig. Die Errichtung des Anschlusses für eine Kälte- oder Klimaanlage stellt eine Erweiterung der elektrischen Anlage dar. Gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) § 13 Absatz 2 Satz 4 dürfen die Arbeiten außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Die Eintragung in ein Installateurverzeichnis ist abhängig von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation. Der Sachkundenachweis kann in einem TREI-Lehrgang (Technische Regeln Elektro-Installation) mit anschließender Prüfung erlangt werden. Der Zugang zur Teilnahme am TREI-Verfahren ist in der Neufassung der Verbändevereinbarung zwischen ZVEH und BIV vom Juni 2023 geregelt. Ein Kälteanlagenbauermeister, der die Voraussetzungen zur Eintragung gemäß § 7a HwO in das Elektrotechnikerhandwerk erfüllt, kann am 80-stündigen TREI-Lehrgang teilnehmen und hat anschließend die Möglichkeit, die Prüfung „Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz“ abzulegen und sich in das Installateurverzeichnis eintragen zu lassen.