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03.07.2025

Barrierefreie Gestaltung von Firmenwebseiten gemäß Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Ist unsere Firmenwebseite vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?


Das ist nur der Fall, sofern darauf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. Online-Buchung von Handwerkerdienstleis­tungen, E-Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools) angeboten werden.

Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrie­refreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Diese setzen die EU-Richtlinie 2019/882 in nationales Recht um. Durch die Pflicht, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, soll die Teilhabe von Men­schen mit Beeinträchtigungen am Wirtschaftsleben erleichtert werden. Unter anderem sollen auch Online-Angebote so zu gestaltet werden, dass auch Menschen mit Einschränkungen des Sehens, des Hörens, der Motorik oder mit kognitiven Beeinträchtigungen Zugang haben.

Firmenwebseiten von Handwerksbetrieben sind somit vom Anwendungsbereich der Vorschriften betroffen, sofern sie pri­vaten Verbrauchern beispielsweise die Möglichkeit bieten, eine Handwerkerdienstleistung online zu buchen oder Waren über einen Webshop zu bestellen. Präsentationswebseiten, auf denen Produkte oder Dienstleistungen lediglich vorgestellt werden, jedoch nicht erworben oder gebucht werden kön­nen, oder reine Kontaktformulare sind nicht von den Vorschriften erfasst.

Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ausgenommen. Dazu zäh­len Unternehmen, wenn sie weniger als 10 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben. Handwerksbetriebe, die nicht unter die Definition des Kleinstun­ternehmens fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnis­mäßigen Belastung führen würde, können ebenfalls von den Vorgaben ausgenommen werden.

Eine barrierefreie Webseite ist so gestaltet, dass sie für Menschen mit Behinderungen ohne beson­dere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist.

Ein Verstoß gegen die Barrierefreiheitsverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeiten dar, die mit ei­nem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.