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05.11.2025

Sachkunde für mobile Klimaanlagen

Die Zertifizierungsanforderungen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 betref­fen vorwiegend Arbeiten an stationären Anlagen. Gibt es auch Anforderungen an Personen, die an Fahrzeug-Klimaanlagen arbeiten?


11/2025

 

Für den Bereich der mobilen Klimatisierung legte bereits 2008 die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 An­forderungen an die Ausbildung natürlicher Personen fest. Aktuell ist diese Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893[1], die am 7. Oktober 2025 in Kraft trat, abgelöst worden.

Die Verordnung fordert eine Ausbildungsbescheinigung für Personen, die folgende Tätigkeiten durch­führen:

a) Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Geltungs­bereich der Richtlinie 2006/40/EG[2] fallen, sowie von Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Gerä­ten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen, die fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Kohlenwasserstoff oder Kohlendioxid (CO2) enthal­ten;

b) Dichtheitskontrollen von Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwa­gen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen, die in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten;

c) Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus den Kältekreisläufen von leichten Kühlfahrzeugen und intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons sowie aus Kälte­kreisläufen von Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Berg­bau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen und aus Klimaanlagen von Kraftfahr­zeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen;

d) Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verord­nung (EU) 2024/573 aus Klimaanlagen in Straßenfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe c und nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungstätigkeiten, die am Standort des Herstellers der betref­fenden Einrichtungen durchgeführt werden.

 

Folgende Ausbildungsbescheinigungen, die bestätigen, dass der Inhaber einen Ausbildungskurs abge­schlossen hat, der die in Anhang I aufgeführten Mindestfertigkeiten und -kenntnisse umfasst, werden vergeben:

  1. M1 bestätigt, dass der Inhaber alle genannten Tätigkeiten in Bezug auf F-Gase und Kohlen­wasserstoffe ausüben darf.
  2. M2 bestätigt, dass der Inhaber alle genannten Tätigkeiten in Bezug auf F-Gase und Kohlen­wasserstoffe ausüben darf, sofern eine automatisierte Rückgewinnungs- und Befüllstation für Klimaanlagen verwendet wird.
  3. M3 bestätigt, dass der Inhaber die genannten Tätigkeiten in Bezug auf CO2 ausüben darf.
  4. M4 bescheinigt, dass der Inhaber die Rückgewinnung durchführen darf.

Die von dem Ausbildungsprogramm abzudeckenden fachlichen Mindestkenntnisse und Fertigkei­ten sind im Anhang der Verordnung festgelegt und können dort nachgelesen werden.

Auch die Inhaber alter Ausbildungsbescheinigungen für mobile Klimaanlagen (gemäß Verordnung 307/2008) müssen diese bis zum 12. März 2029 auffrischen.

Bei Inhabern von Zertifikaten gemäß DVO 2024/2215 (Sachkunde stationäre Anlagen) kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ebenfalls abgedeckt werden.

 


[1] Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission

[2] Unter die Richtlinie 2006/40/EG fallen Kraftfahrzeuge der Klassen M 1 und N1, die z.B. Pkw und Lieferwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen umfassen.