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Wärmepumpen mit HFKW (Juni 2025)

Ich möchte in naher Zukunft eine Sole-Wasser-Wärmepumpe in mein Einfamilienhaus einbauen lassen.   Angebote zu Wärmepumpen liegen mir bereits vor, allerdings enthalten diese, wie die meisten Sole-Wasser-Wärmepumpen, das „PFAS-haltige“ Kältemittel R410A.   Ich gehe von einer Nutzungsdauer der Anlage von mindestens 20 Jahren aus, aber was passiert am Ende der Lebenszeit? Kann das Kältemittel dann umweltgerecht entsorgt werden?


Wenn Kältemittel in die Umwelt gelangt, dann geschieht das meist über Undichtigkeiten an der Anlage, die in der Praxis gelegentlich auftreten. Am Ende der Lebensdauer sollte die Anlage dagegen durch eine Fachfirma mit der notwendigen Sachkunde stillgelegt und demontiert werden. Die Außerbetriebnahme beinhaltet auch, dass das Kältemittel vollständig abgesaugt und anschließend entsorgt (aufgespalten) oder wiederverwertet wird. In diesem Fall sollten keine nennenswerten Mengen an PFAS in die Umwelt gelangen.

Es soll aber darauf hingewiesen werden, dass das Inverkehrbringen von Wärmepumpen mit dem Kältemittel R410A, je nach Bauart der Anlage, bereits verboten ist oder in wenigen Jahren verboten wird.

Dazu zwei Beispiele:

  • Seit 1. Januar 2025 ist das Inverkehrbringen von Mono-Splitsystemen, die F-Gase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten, wobei die Menge der F-Gase weniger als 3 kg beträgt, verboten.
  • Ab 1. Januar 2027 ist das Inverkehrbringen von in sich geschlossene Wärmepumpen (Monoblockwärmepumpen) mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, verboten.

Das Inverkehrbringensverbot bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Anlage nicht mehr durch Sie gekauft und durch eine Fachfirma installiert werden darf, da das Inverkehrbringen einer Anlage durch den Hersteller oder Importeur erfolgt. Ein Jahr nach Beginn des Inverkehrbringensverbotes ist die anschließende Lieferung oder Bereitstellung von Einrichtungen, die vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurden nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Einrichtung vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist.