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04.11.2025

Verkauf vorgefüllter Klimaanlagen

Überall werden im Einzelhandel mit R32 vorbefüllte Split-Klimaanlagen angeboten. Man kann sie bei unzähligen Händlern im Internet bestellen und sie werden von Discountern, Bau­märkten und im Elektronikhandel angeboten. Bei der Installation einer solchen Anlage han­delt es sich jedoch um Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen, die der Zertifizierungs­pflicht unterliegen, auch wenn die Rohrleitungen mit einem Schnellverschluss verbunden wer­den. Dürfen vor diesem Hintergrund vorbefüllte Split-Klimaanlagen an Endverbraucher ver­kauft werden?


Bei den von Ihnen genannten Split-Klimaanlagen handelt es sich im Sinne der F-Gase-Verordnung um nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufge­führten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind. Diese Anlagen dürfen zwar an Endverbraucher ver­kauft werden, um zu verhindern, dass die Installation durch nicht sachkundige Personen erfolgt, muss nachgewiesen werden, dass ein Unternehmen, welches die notwendige Qualifikation besitzt, mit der Installation beauftragt wurde.

In den „Häufig gestellten Fragen zur F-Gase-Verordnung“[1], die auf der Internetseite des Umweltbun­desamtes veröffentlicht werden, ist dazu in Frage 3.4 folgende Erläuterung zu finden:

Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen (z.B. Split Klimaanlagen), die mit in Anhang I und in An­hang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 i. V. m. § 9 Abs. 3 der ChemKlimaschutzV nur an Endverbraucher verkauft werden, wenn der schriftliche Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 i. V. m. § 6 Abs. 1 der ChemKlimaschutzV zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.

Nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 muss der Verkäufer über die

  • verkauften Einrichtungen und
  • die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen werden,
  • Aufzeichnungen führen und diese mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Der Verkäufer hat diese Aufzeichnungen den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob der Verkauf online oder im Präsenzhandel erfolgt. Es ist also nicht ausreichend, wenn beim (Online-)Verkauf

  • lediglich darauf verwiesen wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 der Verord­nung (EU) 2024/573 zertifizierten Unternehmen erfolgen muss und
  • der Kunde mit dem Abschluss des Bestellvorganges dies bestätigt.

Als Nachweis kann sich der Verkäufer zum Beispiel die schriftliche Auftragsbestätigung des zertifizier­ten Unternehmens, welches die Installation vornimmt, vorlegen lassen.“

Falls Sie also auf Anbieter stoßen, die lediglich im Kleingedruckten darauf hinweisen, dass die Anlage durch zertifizierte Unternehmen installiert werden muss, so sollten Sie dies bei der zuständigen Be­hörde melden. Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden finden Sie hier https://www.blac.de/documents/liste-behoerden-chemklimaschutzv-f-gas-vo-stand-11042025_1744606889.pdf

 


[1]www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/haeufig-gestellte-fragen-zur-neuen-f-gas-verordnung