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Sachkunde für die Arbeit an Kühlschränken

Mit dem Inkrafttreten der neuen F-Gase-Verordnung und er zugehörigen DVO 2024/2215, stellt sich für uns die Frage, inwieweit die Änderungen für brennbare Kältemittel unser Servicenetzwerk beeinflussen.   Unsere Servicetechniker haben bereits ein Zertifikat der Kategorie II und sie arbeiten an Haushalts- und Gewerbekühlgeräten mit Schukosteckern (16A) und einer maximalen Kältemittelfüllmenge von 150 g. Die verwendeten Kältemittel sind R600, R600a, R290 und R170.   Könnten Sie uns hierzu bitte Ihre Sichtweise und empfohlene weitere Vorgehensweise mitteilen?


Die von Ihnen eingesetzten Kältemittel sind reine Kohlenwasserstoffe. Die neue F-Gase-Verordnung 2024/573 und die Durchführungsverordnung 2024/2215 fordern jetzt auch eine Sachkunde für Arbeiten an Anlagen mit Kohlenwasserstoff-Kältemitteln.

Diese wird mit dem Zertifikat A1 oder A2 abgedeckt:

  1. ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genann­ten Tätigkeiten[1] in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausü­ben darf;
  2. ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genann­ten Tätigkeiten² in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausü­ben darf, wobei dies auf Einrichtun­gen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Ein­richtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist;

Eine Ausnahme für Anlagen mit kleinen Füllmengen ist hier nicht vorgesehen. Damit benötigen Ihre Servicetechniker ein entsprechendes Zertifikat. Was die Situation vereinfacht ist, dass Ihre Servicetechniker schon ein Zertifikat der Kategorie II besitzen. Bestehende Zertifikate bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausge­stellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsin­haber bis zum 12.03.2029 einen Auffrischungskurs besuchen, der die Inhalte umfasst, die das Zertifikat A2 von der Kategorie II unterscheiden. Dazu zählen beispielsweise die Themen brennbare Kältemittel, neue Regelungen der F-Gase-Verordnung und Energieeffizienz. Derartige Kurse werden voraussichtlich in den nächsten Monaten durch die Fachschulen des Kälteanlagenbauerhandwerks angeboten. Kurzfristig besteht aber in Ihrem Fall noch kein Handlungsbedarf.

 


[1] Tätigkeiten aus Artikel 2 Absatz 1: a) Dichtheitskontrolle,
b) Installation,
c) Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme
d) Rückgewinnung