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August 2020

Verbot von R134a

Stimmt es, dass Verbundanlagen mit dem Kältemittel R134a ab 2022 verboten sind?


Es gibt tatsächlich Verbote für bestimmte Anlagen die ein Kältemitteln mit GWP ab 150 enthalten, wozu auch R134a gehört. Um zu verstehen welche Anlagen tatsächlich betroffen sind, sollte man sich den Text der Verordnung ansehen.

Die F-Gase-Verordnung[1] sieht ab dem 1.1.2022 ein Verbot für folgende Anlagen vor:
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1500 verwendet werden dürfen.

 

In den Begriffsbestimmungen wird dazu erläutert, dass es sich bei „mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen“ um Systeme mit einem oder mehreren parallel betriebenen Kompressoren handelt, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind. Es handelt sich dabei um die typischen Verbundanlagen.

Weiterhin wird in den Begriffsbestimmungen erklärt, dass es sich bei der „gewerblichen Verwendung“ im Sinne der Verordnung um die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnisse zum Verkauf an den Endverbraucher im Einzelhandel und in der Gastronomie handelt.

Anlagen, die beispielsweise bei einem Hersteller von Lebensmitteln, beim Großhändler oder in der Industrie eingesetzt werden, sind daher nicht vom Verbot betroffen.

Der „primäre Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen“ wird in den Begriffsbestimmungen definiert als „Primärkreislauf in Einrichtungen für die indirekte Kühlung im mittleren Temperaturbereich, bei denen zwei oder mehr getrennte Kältemittelkreisläufe hintereinandergeschaltet sind, so dass der Primärkreislauf die Kondensationswärme aus dem Sekundärkreislauf für den mittleren Temperaturbe­reich aufnimmt.

Somit darf im primären Kreislauf von kaskadierten Anlagensystemen ein Kältemittel mit GWP ≥ 150 ab dem 01.01.2022 nur dann verwendet werden, wenn der primäre Kältemittelkreislauf nur Verflüssigungswärme aufnimmt und keine eigene Kühlstelle besitzt – zur Erläuterung siehe unten stehende Skizze.


[1] VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006